Gewässerordnung

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Gewässerordnung

des
Angelfischereivereins Nordhausen
Kreisverein der Fischwaid
und zum Schutz der Gewässer
und Natur e.V.
Sitz Nordhausen

(03/2024)

1 Grundsätze

Die Gewässerordnung des Angelfischereivereins Nordhausen regelt in Verbindung mit:

  1. dem Thüringer Fischereigesetz vom 26.02.2004 mit seinen aktuellen Änderungen
  2. der Thüringer Fischereiausführungsverordnung vom 11.08.2020, gültig ab 25.09.2020
  3. dem Thüringer Naturschutzgesetz vom 28.07.2009
  4. der Satzung des Angelfischereivereins Nordhausen Kreisverein der Fischwaid und zum Schutze der Gewässer und Natur e.V.

die Ausübung des Angelns an den Gewässern des Angelfischereivereins Nordhausen e.V. Oberstes Prinzip des Angelfischereivereins ist es, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und vor Schädigungen zu schützen, sowie einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand aufzubauen. Die Ausübung des Angelns an den Gewässern des Angelfischereivereins Nordhausen e.V. oberstes Prinzip des Angelfischereivereins ist es, die Gewässer als Lebensraum zu erhalten und vor Schädigungen zu schützen, sowie einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand aufzubauen.


2 Verhalten der Angler am und auf dem Gewässer

Jeder Angler ist verpflichtet, sich vor dem Angeln zu informieren, ob es sich bei dem zu beangelnden Gewässer um ein Gewässer des Angelfischereivereins Nordhausen e.V. handelt, oder ob Einschränkungen beim Angeln zu beachten sind.
Die Angler haben sich so zu verhalten, dass Personen und die natürliche Umwelt nicht gefährdet oder geschädigt werden. Dafür sind Verantwortungsbewusstsein Disziplin und gegenseitige Rücksichtnahme Grundvoraussetzungen.
Jeder Angler hat die Angelfischerei so auszuüben, dass andere bei ihrer Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und dass ein ausreichender Abstand zwischen Anglern eingehalten wird. Bei der Wahl des Angelplatzes hat der zuerst kommende das Vorrecht der Angelausübung.
Angelplätze sind sauber zu halten und sauber zu hinterlassen. Bei Kontrollen durch Fischereiaufsichtsberechtigte gilt derjenige als Verursacher der Verschmutzung der Angelstelle, der an dieser angetroffen wird.
Ausgelegte Angeln müssen unter ständiger Aufsicht des Anglers sein.

Dem Gewässer entnommene maßige Fische müssen vor Ort tierschutzgerecht getötet und in die Fangstatistik eingetragen werden. Auch untermaßige und während der Schonzeit zurückgesetzte Fische und die Dauer der Fangzeit pro Tag sind in der Fangstatistik einzutragen. Der Erwerb eines Fischereierlaubnisscheins für das Folgejahr setzt eine ordnungsgemäße Abrechnung der Fangstatistik für das vergangene Angeljahr voraus.
An allen Gewässern des Angelfischereivereins Nordhausen e.V. hat der Angler die Befugnis, die an das Gewässer angrenzende Ufer, Anlandungen und Brücken auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit dies zum Zwecke der Ausübung der Angelfischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Hof- und Wohnbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Gewässern, angrenzenden Ufern und Anlagen vermieden, die Wassergüte nicht beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht gestört werden.
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er zum Fischfang nicht berechtigt ist, fangfertige Angelgeräte mit sich führen.

Alle Angler haben die Pflicht, bei der Feststellung von Fischsterben, Fischkrankheiten und Gewässerverunreinigungen folgenden Personenkreis zu informieren:

  • die zuständige Polizeiinspektion
  • die Umweltbehörde 03631/9116101
  • der Angelfischereiverein Nordhausen (Tel.: 03631/474459 oder 03631/600568 bzw. 03631/473303)

Bei der Beangelung von Gewässern in Naturschutz und ähnlichen Gebieten sind für diese Gebiete zutreffende Behandlungsrichtlinien und Gebietsverordnungen zu beachten.
Nach § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Biotope (Gelegezonen, Verlandungsbereiche, naturnahe und unverbaute Uferabschnitte) dürfen nicht zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden.
Gegenüber kontrollberechtigten Personen hat sich jeder Angler mit dem Fischerpass, dem Fischereischein und den entsprechenden Fischereierlaubnisscheinen auszuweisen und diese Dokumente zur Einsichtnahme auszuhändigen.
Das benutzte Angelgerät, verwendete Köder und gefangene Fische sind zur Kontrolle vorzuweisen. Private Fahrzeuge sind auf Verlangen zu öffnen.
Die Fischereischutzberechtigten und die Fischereiaufseher haben weiterhin die Befugnis, Fische und Fanggeräte einzuziehen und wenn es sich um Verstöße gegen die Gewässerordnung handelt, verbandsinterne Strafen auszusprechen.


3 Bewirtschaftung und Betreuung der Gewässer

Die Gewässer des Angelfischereivereins sind im Einzelnen in der Anlage (2) aufgeführt. Art und Weise der Betreuung der Angelgewässer sowie Maßnahmen der Bewirtschaftung sind in den Hegeplänen geregelt. Der Vorstand des Angelfischereivereins entscheidet gemeinsam mit den Vorsitzenden der Vereinsgruppen über die Nutzung der Gewässer als allgemeine Angel- bzw. Salmonidengewässer.


4 Ausübung des Angelns

4.1 Berechtigung zum Angeln

Das Angeln ist genehmigungspflichtig. Beim Angeln sind der Fischereischein, der Fischereierlaubnisschein (Angelberechtigung) mit Fangkarte bzw. das Fangbuch sowie das Mitgliedsbuch mitzuführen.

Inhaber des Fischereischeines sowie des Fischereierlaubnisscheines können in den allgemeinen Gewässern des Angelfischereivereins das Friedfisch-, Raubfisch- und das Nachtangeln ausüben, soweit keine anderen Festlegungen bzw. Einschränkungen bestehen. Für das Angeln in Salmoniden gewässern ist der Erwerb einer zusätzlichen Fischereierlaubnis Pflicht.
Jugendfischereischeininhaber ohne staatliche Fischerprüfung dürfen bis zum 14. Geburtstag nur den Fischfang in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben. Ihnen ist das Nachtangeln nicht erlaubt.
Jugendfischereischeininhaber mit staatlicher Fischerprüfung unter 14 Jahren, dürfen auch allein Raubfischangeln. Das Nachtangeln ist ihnen aber nur in Begleitung einer volljährigen Person erlaubt. Inhaber von Fischereischeinen aus anderen Vereinen und Landesverbänden sowie auch Einzelpersonen können zeitlich begrenzte Gastkarten erwerben.
Gastangler unterliegen bei der Ausübung des Angelns den Festlegungen der Gewässerordnung des Angelfischereivereins Nordhausen e.V.

4.2 Angelgeräte

Angler dürfen in den Gewässern des Angelfischereivereins folgende Angelgeräte benutzen:

  1. Allgemeine Gewässer

    Es darf gleichzeitig mit zwei Handangeln geangelt werden. Das Spinn- bzw. das Flugangeln schließt den Einsatz weiterer Angeln aus. Der Einsatz aller Raubfischmethoden und der Köderfischsenke ist in der Zeit vom 15.02. bis 30.04. eines jeden Jahrs verboten.


  2. Salmonidengewässer

    Inhabern des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis für Salmonidengewässer ist in diesen Gewässern die Benutzung einer Spinnangel oder einer Flugangel erlaubt.
    Verboten ist der Einsatz der Spinnangel in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. eines jeden Jahres.
    Der Einsatz der Flugangel ist in der Zeit vom 01.02. bis 31.03. eines jeden Jahres verboten.

4.3 Beschaffenheit der Angelgeräte

  1. Friedfischangel

    Beliebige Rute mit oder ohne Rolle mit einem einschenkligen Haken und pflanzlichem oder tierischem Köder. Verboten ist das massenhafte Anfüttern, speziell mit eiweißhaltigen und tiermehligen Futtermitteln und Bolie (max. 1kg je Angeltag und das Benutzen von Futterkörben sind erlaubt). Das Angeln und Anfüttern mit Katzen- und Hundefutter ist grundsätzlich verboten. Es ist verboten, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere oder besonders geschützte Fischarten als Köder zu verwenden.
    Als Friedfischangel zählt auch die Mormyschkaangel mit Einfachhaken ab Größe 8 und kleiner der internationalen Skala. Eine zusätzliche Beköderung der Momyschkahaken mit Friedfischködern ist zulässig. Vorrichtungen, die beim Anbiss eines Fisches diesen narkotisieren oder selbstständig einen Anhieb setzen, sind verboten.

  2. Raubfischangel

    Rute mit Rolle und einem toten Köderfisch der erlaubten Arten oder Fischteilen an bis drei Einfach-, Doppel- bzw. Drillingshaken.
    Es ist verboten, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere der besonderen Arten als Köder zu verwenden.
    Köderfische und Fischteile dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Die Anzahl der gefangenen Köderfische ist auf den Tagesbedarf zu begrenzen.

  3. Spinnangel

    Rute mit Rolle und künstlichem Köder oder totem Köderfisch, bei der der Köder durch den Angler ständig bewegt wird. Die Hakenzahl ist auf drei Einfach-, Doppel- bzw. Drillingshaken begrenzt.
    Die Verwendung von Ködern mit feststehenden Haken ist nicht gestattet, ausgenommen sind Krautblinker und Weichplastikköder.

  4. Flugangel

    Flugrute mit Flugrolle, Flugschnur und Vorfach, sowie maximal zwei künstliche Fliegen als Köder (Strekker, Springer), künstliche Fliegen grundsätzlich nur mit Einfachhaken. Die Verwendung der Wasserkugel ist in Salmonidengewässern verboten.

4.4 Besonderheiten beim Raubfischangeln

Als Köderfische dürfen nur folgende Fischarten unter Beachtung des Mindestmaßes gefangen und verwendet werden:
Barsch, Blei, Giebel, Gründling, Güster, Kaulbarsch, Plötze, Rotfeder, Ukelei, Hasel. Köderfische dürfen nur tot, auch in Teilen (Fetzenköder) Verwendung finden.
Zum Köderfischfang darf ausschließlich eine Senke verwendet werden, die maximal 1,20m x 1,20m groß sein darf und eine Maschenweite von mindestens 14mm hat, welche dann als Handangel zählt.
Köderfische dürfen nur zur Eigenbedarfsdeckung gefangen werden. Die Hälterung von Köderfischen ist verboten.

4.5 Besonderheiten beim Angeln in Salmonidengewässern

Voraussetzungen für das Angeln in Salmonidengewässern ist der Erwerb einer Salmonidengewässerberechtigung.
In Salmonidengewässsern ist nur das Spinn- und Flugangeln gestattet.
Beim Spinnangeln in Salmonidengewässern dürfen nur künstliche Spinnköder, Weichplastikköder und Wobbler mit einem Drilling oder einem zwei- bzw. einschenkligen Haken verwendet werden. Köderfischsenken dürfen in Salmonidengewässern nicht zum Einsatz kommen. Speziell eingerichtete Schonstrecken sind mit den entsprechenden Schildern (s. Anlage 1) gekennzeichnet.
Bei extrem niedrigem Wasserstand ist das Watangeln verboten In Abhängigkeit von den Pegeln der Fließgewässer (Anlage 2) werden Fließgewässer bei Niedrigstwasser für das Angeln gesperrt. Die Gewässersperrungen werden unverzüglich über die Internetseite des Vereins und im Vorstand veröffentlicht.
Es gilt Widerhakenverbot in allen Salmonidengewässern! Das Andrücken der Widerhaken ist erlaubt.

4.6 Besonderheiten beim Nachtangeln

Das Nachtangeln ist nur in allgemeinen Angelgewässern erlaubt, in Salmonidengewässern ist Nachtangeln nicht zulässig.
Inhaber von Jugendfischereischeinen dürfen das Nachtangeln nicht ausüben.

4.7 Regeln für Eisangeln

Das Eisangeln auf Kiesgewässern ist verboten.
Eislöcher dürfen an der Unterseite der Eisdecke einen Durchmesser bzw. eine Kantenlänge von 20cm nicht überschreiten.
Sie sind nach Beendigung des Eisangelns deutlich zu kennzeichnen.

4.8 Regeln für das Angeln an der Iberg Talsperre

Das Betreten des Staudammes ist verboten.
Das Parken auf den Weidflächen westlich der Staumauer ist verboten.

4.9 Regelungen für gemeinschaftliche Angelveranstaltungen

Gemeinschaftsangelveranstaltungen sind dem Vereinsvorstand mit Angabe des Termins und des Gewässers mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung schriftlich bekannt zu machen.

4.10 Sonstige Regelungen

Das Zelten bzw. Campen darf nur auf dafür vorgesehenen Flächen erfolgen. Die Verwendung eines Wetterschutzes in angemessener Größe (max. 6 m/2 Bodenfläche) ist erlaubt.
Die Anfahrt an die Gewässer und das Parken hat auf dafür freigegebenen Straßen, Wegen und Parkplätzen zu erfolgen. Auf Dämmen und den unmittelbaren Uferbereichen ist das Parken verboten.
Das Anlegen von Feuerstellen ist an allen Gewässern des Angelfischereivereins Nordhausen e.V. verboten.
Das Bootsangeln ist nur auf den Gewässern NDH-101, NDH-103, NDH-112 und NDH-116 vom verankerten Boot aus zulässig. Dabei sind ausschließlich Elektromotore erlaubt.


5 Schon- und Schutzmaßnahmen

5.1 Behandlung gefangener Fische

Jeder Angler trägt die Verantwortung, dass Fische schonend gefangen, tierschutzgerecht behandelt und einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden.
Gefangene Fische dürfen nur für den Eigenbedarf Verwendung finden, ein Verkauf der Fische ist nicht zulässig.
Der Transport lebender Fische ist für Angler untersagt. Lebensfähige Fische, die während der Schonzeit gefangen werden, sowie untermaßige Fische sind unverzüglich schonend, mit nassen Händen, in das Gewässer zurückzusetzen.
Nicht mehr lebensfähige Fische sind tierschutzgerecht zu töten und soweit möglich zu verwerten. Diese Fische gehören zur Tagesfangquote und sind genauso wie untermaßige sofort in das entsprechende Fangbuch einzutragen.
Bei untermaßigen Aalen ist der Haken nicht zu entfernen, das Vorfach ist abzuschneiden.
Als schonende Entnahmemethode ist der knotenfreie Unterfangkescher zu verwenden.
Es dürfen nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material verwendet werden. Ein freies Schwimmen der Fische ist zu gewährleisten.
In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden.

5.2 Fangverbote

Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten:

Bachneunauge, Barbe, Ellritze, Flussneunauge, Groppe, Schlammpeitzger, Moderlieschen (Siehe Thürfisch AVO)

Es ist verboten, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren der besonders geschützten Arten (siehe Bundesnaturschutzverordnung) nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten.

5.3 Mindestmaße

Fische der folgenden Arten dürfen dem Gewässer nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben:

Aal

50 cm

Äsche

35 cm

Bachforelle

30 cm

Döbel

25 cm

Hasel

20 cm

Hecht

50 cm

Karausche

15 cm

Karpfen

40 cm

Rotfeder

15 cm

Schleie

25 cm

Wels

50 cm

Zander

50 cm

 

Weitere Mindestmaße sind in der Thüringer Fischreiausführungsverordnung ersichtlich.

Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen.

In Salmonidengewässern werden die Mindestmaße für den Hecht außer Kraft gesetzt.

5.4 Schonzeiten

Aal 01.11. bis 28.02.
Äsche 01.02. bis 31.05.
Bachforelle 01.10. bis 31.03.
Hasel 01.04. bis 31.05.
Hecht 15.02. bis 30.04.
Karausche 01.04. bis 31.05.
Zander 01.04. bis 31.05.

Weitere Schonzeiten sind in der Thüringer Fischereiausführungsverordnung ersichtlich.

5.5 Fangbegrenzungen

Bei der Ausübung des Angelns dürfen je Angeltag nachstehende Fischarten gefangen werden:

  1. in Salmonidengewässern

    3 Salmoniden, davon höchstens 3 Bachforellen oder 2 Bachforellen und 1 Äsche (Jahresbegrenzung 5 Äschen) Entnahmefenster für Äsche 35 cm bis 42 cm

  2. in allgemeinen Gewässern

    insgesamt 3 Fische der nachstehenden Arten jedoch höchstens 2 Karpfen oder 2 Schleien oder 2 Hechte oder 1 Zander oder 2 Forellen oder 1 Äsche oder 2 Aale Entnahmefenster für Zander 50cm bis 75cm im Iberg

5.6 Verstöße

Wer die gesetzlichen Bestimmungen des Fischereigesetzes über unzulässige Fangmethoden und Geräte nicht beachtet, muss mit Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden rechnen. Wer gegen die §§ dieser Ordnung verstößt, wird entweder mit dem Ausschluss aus dem Verein, mit einer Geldbuße oder anderen Sanktionen bestraft.

5.7 Schlussbestimmungen

Für die Einhaltung der Gewässerordnung und der getroffenen Festlegungen für einzelne ausgewiesene Gewässer ist jeder Angler selbst verantwortlich, d.h. er hat sich vor Beginn des Angelns über die geltenden Bestimmungen zu informieren.

Die Gewässerordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Anlage 1

Gewässerbezeichnungen (mögliche Kombinationen)


Salmonidenstrecke (gelb)

Flugangelstrecke (gelb)

Mischgewässer (gelb)

links Flugangelstrecke rechts Salmonidenstrecke (gelb)

rechts Flugangelstrecke links Salmonidenstrecke (gelb)

links Mischgewässer, rechts Salmonidenstrecke (gelb)

 rechts Mischgewässer, links Salmonidenstrecke (gelb)

links Flugangelstrecke rechts Mischgewässer (gelb)

links Mischgewässer rechts Flugangelstrecke (gelb)

Sperrstrecke Angelverbot (rot)

links Sperrstrecke, rechts Salmonidenstrecke (rot/gelb)

rechts Sperrstrecke, links Salmonidenstrecke (gelb/rot)

links Sperrstrecke rechts Flugangelstrecke (rot/gelb)

rechts Sperrstrecke links Flugangelstrecke (gelb/rot)

rechts Sperrstrecke links Mischgewässer (gelb/rot)

 

 

 

 

 

 

links Sperrstrecke rechts Mischgewässer (rot/gelb)

 

 

 

Beispiel


Anlage 2

Gewässerverzeichnis des Angelfischereivereins Nordhausen e.V.

Allgemeine Gewässer

Gewässer-Nr.

Hauptfischarten

Tauchersee(KWU)

NDH-101

K,S,H,B,A,Wf

Forellensee

NDH-103

K,S,H,B,A,Wf

Iberg Talsperre

NDH-104

K,S,H,B,Rf,Wf

Holungsbügelteich

NDH-105

K,S,H,B,A,Wf

Helenenhofteiche

NDH-106

K,S,H,B,A,Wf

Hirschenteich

NDH-107

K,S,H,B,A,Wf

Paulmannsche Teiche

NDH-108

K,S,H,B,A,Wf

Rödersee

NDH-109

K,S,H,B,Wf

Stau Untere Grasmühle

NDH-110

K,B,Bf,Wf

Bielener See

NDH-112

K,S,H,Z,B,A,Wf

Kiesschacht Heringen

NDH-113

K,S,H,B,A,Wf

Freibad Hünstein

NDH-114

K,S,H,B,A,Wf

Sundhäuser See

NDH-115

K,S,H,B,A,Wf

Mövensee

NDH-116

K,S,H,Z,A,Wf

Frauenbergsteich (Schwansee)

NDH-117

Aufzuchtgewässer

Limbacher Teiche

NDH-118

Aufzuchtgewässer

Zorge und Mühlgraben Woffleben, Mühlgraben Hundeheimwehr

NDH-01

Bf, Rf, Sb, Ä, Wf

Helme und Mühlgraben Uthleben

NDH-02

Bf, Rf, Sb, Ä, Wf

Wipper, Mühlgraben Sollstedt, Mühlgraben Wipperdorf

NDH-03

Bf, Rf, Ä, Wf

Salza

NDH-04

BF, Rf, Ä;

Wieda

NDH-05

Bf, Rf

Behre

NDH-06

Bf, Rf

Krebsbach (Stempeda)

NDH-07

Bf, Rf

Bode

NDH-08

 

Sylzebach (Niedergebra)

NDH-09

 

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